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Haftungsausschluss: Die hier aufgeführten Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
DIE GRUNDSTEUERREFORM (Stand: 31.03.2022)
Frist für die Einreichung der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist der 31.10.2022
Ab sofort gilt es für Immobilien- und Grundstückseigentümer, Vorbereitungen für die sogenannte Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu treffen, die vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 eingereicht werden muss.
Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist. Die Festlegung der Einheitswerte ging teilweise auf Erhebungen aus dem Jahr 1965 (in Ostdeutschland 1935) zurück. Seitdem vorgenommene bauliche Veränderungen wurden nicht berücksichtigt, was zu erheblichen Wertverzerrungen führte. Diesen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung ahndete das BverfG und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Grundsteuerreform. Die Reform wird zum 01.01.2025 rechtskräftig.
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Was müssen Sie tun?
Suchen Sie möglichst zeitnah die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen, wie z. B.
- Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
- Fläche des Grundstücks
- bisherige Einheitswertbescheid
Stichtag 01.07.2022:
Ab diesem Termin kann die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben werden. Die elektronische Übermittlung ist Pflicht.
Stichtag 31.10.2022:
Der 31.10.2022 ist der letzte Abgabetermin für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte.
Stichtag 01.01.2025:
Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Grundsteuer zu bezahlen.
Sofern Sie Hilfe bei der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte benötigen sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.
UMSATZSTEUERSENKUNG FÜR DIE GASTRONOMIE BIS ENDE 2022 VERLÄNGERT
7% Steuersatz bleibt bis 31.12.2022 bestehen
Der aktuell geltende verringerte Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants von 7% wird nunmehr bis Ende des Jahres 2022 gelten.
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Hintergrund
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) vom 01.07.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von 19% auf 7% abgesenkt. Die Bundesregierung legte mit einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte mit diesem befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemeingültig von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.
Die Gastronomen waren daher zuletzt mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: Innerhalb kurzer Zeit waren hier verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen:
- bis 30. Juni 2020 19%,
- vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5%,
- vom 1. Januar bis (zunächst geplant) 30. Juni 2021 7%.
Verlängerung der Mehrwertsteuersatz-Senkung nunmehr bis Ende 2022
Grundsätzlich sollte ab dem 01.07.2021 auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten. Allerdings hat der Koalitionsausschuss auf seiner Sitzung am 03.02.2021 beschlossen, dass für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent bis Ende 2022 verlängert wird. Eine Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant damit erst wieder zum 01.01.2023 vorgesehen.
WIEDERANHEBUNG DES UMSATZSTEUERSATZES ZUM 01.01.2021
Die Absenkung des Regelsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. die des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% erfolgte nur befristet bis zum 31.12.2020. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19% und 7% angehoben.
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Da wegen des ausreichenden zeitlichen Vorlaufs die technischen Umstellungsprobleme zum 1.1.2021 besser in den Griff zu bekommen sein werden, als dies bei der überraschenden Absenkung zum 1.7.2020 der Fall war, werden sich die Fragen zum 1.1.2021 auf zwei Punkte konzentrieren:
- Bei nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern wird das Interesse darauf gerichtet sein, Leistungen möglichst noch zum abgesenkten Steuersatz bis zum 31.12.2020 zu erhalten. Insbesondere in den Fällen, in denen aufgrund von Kapazitätsengpässen (z. B. Lieferung von Elektrofahrzeugen) oder längeren Leistungszeiträumen (z. B. Baumaßnahmen) eine Leistungserbringung nicht bis zum 31.12.2020 sichergestellt werden kann, stellt sich die Frage der Gestaltung zur Sicherung des abgesenkten Steuersatzes.
- Bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern wird die zutreffende Abgrenzung und Rechnungsausstellung bei über den Stichtag hinaus erbrachten Leistungen im Vordergrund stehen. Auch gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Steuersatzabsenkung zum 1.7.2020 können sich im Einzelfall Schwierigkeiten bei der systematischen Abgrenzung ergeben, die dann das Risiko einer Nachbelastung für den leistenden Unternehmer mit Umsatzsteuer oder die Gefährdung des Vorsteuerabzugs bei dem Leistungsempfänger nach sich ziehen.
VERLÄNGERUNG DER NICHTBEANSTANDUNG FÜR TSE-REGISTRIERKASSEN bis 31.03.2021
Elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Registrierkassen, müssen grundsätzlich bereits seit 01.01.2020 über eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
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Laut Schreiben des BMF vom 06.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme noch bis 30.09.2020 ohne eine solche TSE genutzt werden.
Da jedoch infolge der Corona-Krise zahlreiche Unternehmen in zeitlichem Verzug mit der Umstellung ihrer Kassensysteme sind, haben sich einige Bundesländer dazu entschlossen, die Nichtbeanstandungsregelung bis 31.03.2021 zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist regelmäßig, dass die TSE nachweislich bis 30.09.2020 verbindlich bestellt, der Einbau verbindlich in Auftrag gegeben wurde oder eine cloud-basierte TSE eingebaut werden soll, die nachweislich noch nicht verfügbar ist. Konkret haben sich zur Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung entschlossen:
Die Freie Hansestadt Bremen hat sich als einziges Bundesland bislang noch nicht zu einer Fristverlängerung durchringen können. Dem Vernehmen nach sollen aber die Landesfinanzbehörden Erleichterungen in Härtefällen gewähren.
Bundeseinheitliche oder länderspezifische Regelung?
Doch was gilt denn nun, die bundeseinheitliche Regelung oder die länderspezifischen Vorgaben? Das aktuelle BMF-Schreiben verfügt, dass von den im Schreiben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen. Einige Länder haben bereits signalisiert, dass sie an der verlängerten Frist festhalten wollen.
Das Land Brandenburg hat beispielsweise bereits auf das Schreiben reagiert und klargestellt, dass es bei der verlängerten Umstellungsfrist bis 31.03.2021 bleibt. So heißt es in der Pressemeldung v. 16.9.2020: „Die entsprechende Allgemeinverfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli 2020 gilt weiterhin uneingeschränkt, betonte der Sprecher des Finanzministeriums, Ingo Decker in Potsdam. Das habe Finanzministerin Katrin Lange entschieden. Die Verfügung stehe nach Auffassung des Ministeriums sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 06. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl. I 2020, S. 656) im Einklang.“
Auch das FinMin Thüringen hat sich geäußert (Meldung v. 17.9.2020). Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“
Dem Vernehmen nach halten auch Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen an ihren länderspezifischen Regelungen fest.
BMF, Schreiben v. 30.6.2020, IV A 4 – S 0316-a/20/10007: 002
aktuell: BMF, Schreiben v. 18.8.2020, IV A 4 – S 0319/20/10002 :003