SPECIALS
Haftungsausschluss: Die hier aufgeführten Informationen sind nach bestem Wissen erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
MINDESTLOHN UND NEUE VERDIENSTGRENZEN (Stand: 13.10.2022)
Erhöhung der Minijob-Grenze:
Wie hoch ist die Verdienstgrenze für Minijobber ab Oktober 2022?
Ab dem 1. Oktober 2022 beträgt die Verdienstgrenze 520 Euro im Monat. Neu ist auch, dass diese Verdienstgrenze dynamisch ist und sich am Mindestlohn orientiert. Bei einer zukünftigen Erhöhung des Mindestlohnes erhöht sich dann auch die Verdienstgrenze. Der Mindestlohn beträgt ab 1. Oktober 2022 12 Euro pro Stunde.
Bis zum 30. September 2022 beträgt die monatliche Verdienstgrenze im Minijob weiterhin 450 Euro.
Mehr Anzeigen
Wie viele Stunden darf eine Minijobberin oder ein Minijobber ab 1. Oktober 2022 höchstens arbeiten?
Unter Berücksichtigung des Mindestlohns und der Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber ab 1. Oktober 2022 maximal 43,33 Stunden arbeiten. Wird mehr als der Mindestlohn bezahlt, reduziert sich dieser Umfang natürlich.
Erhalten Minijobberinnen und Minijobber durch die Anhebung der Verdienstgrenze automatisch mehr Lohn?
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Verdienst aus dem Minijob entsprechend der neuen Verdienstgrenze zu erhöhen. Wie hoch der gezahlte Verdienst ist, hängt von den arbeits- bzw. tarifrechtlichen Vereinbarungen ab.
Allerdings haben auch Minijobberinnen und Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Minijob-Arbeitgeber müssen daher den Stundenlohn anpassen, wenn dieser bisher unter dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro liegt.
Rentenversicherung
Erlischt eine bereits erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem laufenden Minijob am 1. Oktober 2022?
Nein, ein bereits für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis abgegebener Befreiungsantrag behält seine Wirkung.
Gibt es Übergangsregelungen für Beschäftigte, die von 450,01 bis 520 Euro verdienen?
Beschäftigte, die bis zum 30. September 2022 durchschnittlich im Monat 450,01 bis 520,00 Euro verdienen, sind als Midijobber versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Diesen Versicherungsschutz behalten die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch ab dem 1. Oktober 2022.
Es gelten Übergangsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung.
Danach bleiben Arbeitnehmer in diesen Versicherungszweigen bis längstens zum 31. Dezember 2023 unter den bisherigen Regelungen für einen Midijob versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung unterliegen diese Arbeitnehmer hingegen ab dem 1. Oktober 2022 aufgrund eines Minijobs der Versicherungspflicht.
Können Beschäftigte sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Betroffene Arbeitnehmer können in jedem einzelnen Versicherungszweig die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Das hat dann Auswirkung auf den jeweiligen Status und Versicherungsschutz.
Können Beschäftigungen, für die die Übergangsregelungen gelten, pauschal versteuert werden?
Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, können pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Die Pauschsteuer hat der Arbeitgeber dann an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Für Beschäftigungen in Privathaushalten besteht die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht.
Erhöhung der Midijob-Grenze in 2 Stufen:
Im Zuge der Erhöhung der Minijob-Grenze soll des Weiteren auch die Midijob-Grenze zum 01.10.2022 um 300 € pro Monat erhöht werden. Zum 01.01.2023 soll eine weitere Erhöhung um 400 € pro Monat folgen.
Damit liegt die Midijob-Grenze ab Oktober 2022 bei 1.600 € und ab Januar 2023 bei 2.000 € und nicht mehr bei 1.300 € pro Monat.
TRANSPARENZREGISTER / EINTRAGUNG IST VERPFLICHTEND (Stand: 26.05.2022)
Am 1. August 2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft.
Wesentliche Neuerung ist die Umstellung des bisherigen Auffangregisters zu einem Vollregister. Damit enthält das Register künftig umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Format.
Auch Unternehmer, die bisher von der Meldepflicht befreit waren, müssen nun prüfen, ob sie sich im Transparenzregister eintragen müssen.
Mehr Anzeigen
Bislang galten die Mitteilungspflichten bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und eingetragenen Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Partnerschaftsregister) ergaben. Diese Erleichterung ist durch eine Gesetzesänderung ersatzlos entfallen.
Damit sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet, unabhängig davon, ob sich die erforderlichen Angaben aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
Hierfür gelten folgende Übergangsfristen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen die Angabepflichten mit Bußgeldern sanktioniert werden können (leichtfertig begangene Ordnungswidrigkeiten bis zu 100 T€, schwere Verstöße bis zu 5 Mio €).
Da Steuerberater keine Rechtsberatung zu dieser Thematik durchführen dürfen, raten wir Ihnen einen Rechtsanwalt zu konsultieren, sofern sich für Sie offene Fragen ergeben sollten. Dieser kann ggf. auch die Eintragung ins Transparenzregister für Sie umsetzen.
DIE GRUNDSTEUERREFORM (Stand: 13.10.2022)
Frist für die Einreichung der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ist der 31.01.2023 (verlängert)
Ab sofort gilt es für Immobilien- und Grundstückseigentümer Vorbereitungen für die sogenannte Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu treffen, die vom 01.07.2022 bis zum 31.01.2023 eingereicht werden muss.
Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist. Die Festlegung der Einheitswerte ging teilweise auf Erhebungen aus dem Jahr 1965 (in Ostdeutschland 1935) zurück. Seitdem vorgenommene bauliche Veränderungen wurden nicht berücksichtigt, was zu erheblichen Wertverzerrungen führte. Diesen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung ahndete das BverfG und verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Grundsteuerreform. Die Reform wird zum 01.01.2025 rechtskräftig.
Mehr Anzeigen
Was müssen Sie tun?
Suchen Sie möglichst zeitnah die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen, wie z. B.
- Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
- Fläche des Grundstücks
- bisheriger Einheitswertbescheid
Stichtag 01.07.2022:
Ab diesem Termin kann die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben werden. Die elektronische Übermittlung ist Pflicht.
Stichtag 31.01.2023 (verlängert):
Der 31.01.2023 ist der letzte Abgabetermin für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte.
Stichtag 01.01.2025:
Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Grundsteuer zu bezahlen.
Sofern Sie Hilfe bei der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte benötigen sollten, können Sie sich gerne an uns wenden.
UMSATZSTEUERSENKUNG FÜR DIE GASTRONOMIE BIS ENDE 2022 VERLÄNGERT / WEITERE VERLÄNGERUNG BIS ZU 31.12.2023 (Stand: 13.10.2022)
7% Steuersatz bleibt bis 31.12.2023 bestehen
Der aktuell geltende verringerte Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants von 7% wird nunmehr bis Ende des Jahres 2023 gelten.
Mehr Anzeigen
Hintergrund
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2020 wurde der Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unter Ausnahme der Abgabe von Getränken) vom 01.07.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von 19% auf 7% abgesenkt. Die Bundesregierung legte mit einem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes nach und senkte mit diesem befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 den Regelsteuersatz der Mehrwertsteuer allgemeingültig von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5%.
Die Gastronomen waren daher zuletzt mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: Innerhalb kurzer Zeit waren hier verschiedene Steuersätze zur Anwendung zu bringen:
- bis 30. Juni 2020 19%,
- vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5%,
- vom 1. Januar bis (zunächst geplant) 30. Juni 2021 7%.
Verlängerung der Mehrwertsteuersatz-Senkung nunmehr bis Ende 2023
Grundsätzlich sollte ab dem 01.07.2021 auch für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder der reguläre Steuersatz von 19 Prozent gelten. Allerdings hat der Koalitionsausschuss auf seiner Sitzung am 03.02.2021 beschlossen, dass für Gastronomen die (bisher bis zum 30.6.2021) fristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf 7 Prozent bis Ende 2022 verlängert wird. Es erfolgte hierzu eine weitere Verlängerung auf den 31.12.2023. Eine Rückkehr zum Regelsteuersatz von 19 Prozent ist für die Abgabe von Speisen im Restaurant damit erst wieder zum 01.01.2024 vorgesehen.
WIEDERANHEBUNG DES UMSATZSTEUERSATZES ZUM 01.01.2021
Die Absenkung des Regelsteuersatzes von 19% auf 16% bzw. die des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% erfolgte nur befristet bis zum 31.12.2020. Zum 01.01.2021 werden die Steuersätze wieder auf 19% und 7% angehoben.
Mehr Anzeigen
Da wegen des ausreichenden zeitlichen Vorlaufs die technischen Umstellungsprobleme zum 1.1.2021 besser in den Griff zu bekommen sein werden, als dies bei der überraschenden Absenkung zum 1.7.2020 der Fall war, werden sich die Fragen zum 1.1.2021 auf zwei Punkte konzentrieren:
- Bei nicht (voll) zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern wird das Interesse darauf gerichtet sein, Leistungen möglichst noch zum abgesenkten Steuersatz bis zum 31.12.2020 zu erhalten. Insbesondere in den Fällen, in denen aufgrund von Kapazitätsengpässen (z. B. Lieferung von Elektrofahrzeugen) oder längeren Leistungszeiträumen (z. B. Baumaßnahmen) eine Leistungserbringung nicht bis zum 31.12.2020 sichergestellt werden kann, stellt sich die Frage der Gestaltung zur Sicherung des abgesenkten Steuersatzes.
- Bei voll vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern wird die zutreffende Abgrenzung und Rechnungsausstellung bei über den Stichtag hinaus erbrachten Leistungen im Vordergrund stehen. Auch gerade vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Steuersatzabsenkung zum 1.7.2020 können sich im Einzelfall Schwierigkeiten bei der systematischen Abgrenzung ergeben, die dann das Risiko einer Nachbelastung für den leistenden Unternehmer mit Umsatzsteuer oder die Gefährdung des Vorsteuerabzugs bei dem Leistungsempfänger nach sich ziehen.
VERLÄNGERUNG DER NICHTBEANSTANDUNG FÜR TSE-REGISTRIERKASSEN bis 31.03.2021
Elektronische Aufzeichnungssysteme, wie z. B. Registrierkassen, müssen grundsätzlich bereits seit 01.01.2020 über eine manipulationssichere zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
Mehr Anzeigen
Laut Schreiben des BMF vom 06.11.2019 (BStBl. I 2019, S. 1010) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme noch bis 30.09.2020 ohne eine solche TSE genutzt werden.
Da jedoch infolge der Corona-Krise zahlreiche Unternehmen in zeitlichem Verzug mit der Umstellung ihrer Kassensysteme sind, haben sich einige Bundesländer dazu entschlossen, die Nichtbeanstandungsregelung bis 31.03.2021 zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist regelmäßig, dass die TSE nachweislich bis 30.09.2020 verbindlich bestellt, der Einbau verbindlich in Auftrag gegeben wurde oder eine cloud-basierte TSE eingebaut werden soll, die nachweislich noch nicht verfügbar ist. Konkret haben sich zur Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung entschlossen:
Die Freie Hansestadt Bremen hat sich als einziges Bundesland bislang noch nicht zu einer Fristverlängerung durchringen können. Dem Vernehmen nach sollen aber die Landesfinanzbehörden Erleichterungen in Härtefällen gewähren.
Bundeseinheitliche oder länderspezifische Regelung?
Doch was gilt denn nun, die bundeseinheitliche Regelung oder die länderspezifischen Vorgaben? Das aktuelle BMF-Schreiben verfügt, dass von den im Schreiben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder bedürfen. Einige Länder haben bereits signalisiert, dass sie an der verlängerten Frist festhalten wollen.
Das Land Brandenburg hat beispielsweise bereits auf das Schreiben reagiert und klargestellt, dass es bei der verlängerten Umstellungsfrist bis 31.03.2021 bleibt. So heißt es in der Pressemeldung v. 16.9.2020: „Die entsprechende Allgemeinverfügung des Finanzministeriums vom 28. Juli 2020 gilt weiterhin uneingeschränkt, betonte der Sprecher des Finanzministeriums, Ingo Decker in Potsdam. Das habe Finanzministerin Katrin Lange entschieden. Die Verfügung stehe nach Auffassung des Ministeriums sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 06. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl. I 2020, S. 656) im Einklang.“
Auch das FinMin Thüringen hat sich geäußert (Meldung v. 17.9.2020). Die Thüringer Finanzministerin betonte: „Ein bundeseinheitliches Vorgehen wäre die beste Lösung gewesen. Das war leider nicht möglich. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, die erforderlichen Regelungen im Wege von Allgemeinverfügungen zu schaffen.“
Dem Vernehmen nach halten auch Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz und Sachsen an ihren länderspezifischen Regelungen fest.
BMF, Schreiben v. 30.6.2020, IV A 4 – S 0316-a/20/10007: 002
aktuell: BMF, Schreiben v. 18.8.2020, IV A 4 – S 0319/20/10002 :003